Räum-Pflicht
Hauseigentümer und Schneeräumer nicht zu beneiden
Bei Schnee und Eis früh aus den Federn
Aber Arbeitsplatz zu verlassen ist nicht nötig
Holtsee, 25. Januar 2007 - Bei Kälte, Schnee und Eisglätte verlangen die Städte und Gemeinden von ihren Bürgern ei-nen frühen Sprung aus den Federn. Denn bis 7 oder 8 Uhr - und bis 20 Uhr je nach Satzung der Gemeinde - müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein.1) Und treten Schneefall und Eisglätte später ein, dann sogar „unverzüglich".
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentü-mer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Abstumpfen der Wege beauftragt ist. Dabei kann es von der Reinigung eines verschmutzten Man-tels bis zur lebenslangen Rente gehen.
"Dann sind die Haftpflichtversicherungen gefordert. Regu-lierer sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint", berichtet Holger N. Koch, Sprecher des Bezirksverbandes Kiel im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft; wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie einen An-spruch ab. - Gut getroffen haben es Sturzopfer, die einen Anwalt auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung ein-schalten können.
Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Eisglätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es nach der Ortssatzung so aussieht. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschieben, wie Ge-richte entschieden haben. Sie legen auch Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger einen Schaden in Kauf genommen hat, ist zudem fast nie zu führen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung des Schädi-gers nach Glatteis-Fußgängerunfällen meist als Abwehrer von Ansprüchen auf.
Trotzdem empfehlen Koch und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen und sich auch an eisigen arbeitsfreien Wo-chenenden früh aus den Federn zu erheben. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen, im Extrem bis hin zu Ge-richtsverfahren.
1) Ausnahmen gibt es in Städten, die in Innenbereichen selber das Räumen übernommen haben.
Bei Schnee und Eis früh aus den Federn
Aber Arbeitsplatz zu verlassen ist nicht nötig
Holtsee, 25. Januar 2007 - Bei Kälte, Schnee und Eisglätte verlangen die Städte und Gemeinden von ihren Bürgern ei-nen frühen Sprung aus den Federn. Denn bis 7 oder 8 Uhr - und bis 20 Uhr je nach Satzung der Gemeinde - müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein.1) Und treten Schneefall und Eisglätte später ein, dann sogar „unverzüglich".
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentü-mer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Abstumpfen der Wege beauftragt ist. Dabei kann es von der Reinigung eines verschmutzten Man-tels bis zur lebenslangen Rente gehen.
"Dann sind die Haftpflichtversicherungen gefordert. Regu-lierer sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint", berichtet Holger N. Koch, Sprecher des Bezirksverbandes Kiel im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft; wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie einen An-spruch ab. - Gut getroffen haben es Sturzopfer, die einen Anwalt auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung ein-schalten können.
Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Eisglätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es nach der Ortssatzung so aussieht. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschieben, wie Ge-richte entschieden haben. Sie legen auch Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger einen Schaden in Kauf genommen hat, ist zudem fast nie zu führen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung des Schädi-gers nach Glatteis-Fußgängerunfällen meist als Abwehrer von Ansprüchen auf.
Trotzdem empfehlen Koch und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen und sich auch an eisigen arbeitsfreien Wo-chenenden früh aus den Federn zu erheben. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen, im Extrem bis hin zu Ge-richtsverfahren.
1) Ausnahmen gibt es in Städten, die in Innenbereichen selber das Räumen übernommen haben.
Holger N. Koch - 24. Jan, 20:15
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