RIESTERN - JETZT !
Wer da nicht mitmacht, der muss ganz schön besch... sein !
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Wer wird gefördert?
Die Riester-Rente soll einen Ausgleich für die mit der Rentenreform beschlossene Kürzung des Rentenniveaus schaffen. Deshalb sind zunächst alle davon Betroffenen förderfähig, nämlich die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Ebenso förderfähig sind u.a. Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende, Landwirte und Eltern während der so genannten „Kindererziehungszeit“.
Quasi in letzter Minute noch förderfähig geworden sind Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Da letztere keine Gesamtversorgungszusage mehr haben und auch die Pensionen gekürzt werden, sind auch diese Gruppen „Riester-fähig“. Grundsätzlich nicht förderfähig sind jedoch Selbständige, Freiberufler sowie geringfügig Beschäftigte, die sich für die so genannte „Versicherungsfreiheit“ entschieden haben.
Auch Ehepartner!
Eine wichtige Ausnahme in der Fördersystematik ist die Ehepartnerförderung. Anspruch auf Riesterförderung haben nämlich auch alle Ehepartner von geförderten Personen. Gedacht ist diese Regelung für die „klassischen“ Hausfrauen, die sich vor allem um Kinder und Haushalt kümmern. Sie sollen ebenso später eine Riester-Rente bekommen können, müssen aber hierfür auch einen eigenen Vertrag abschließen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der rentenversicherungspflichtige Ehepartner auch tatsächlich in die Riester-Rente einzahlt.
Über die Ehegattenregelung kommen also auch Personen in die Förderung, die zunächst sogar ausdrücklich ausgenommen waren, also Freiberufler und Selbständige.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt oder Arzt, dessen Frau versicherungspflichtig arbeitet und Riester-Förderung beantragt, wird ebenfalls gefördert, obwohl er von den späteren Kürzungen der gesetzlichen Rente gar nicht betroffen ist.
Wie viel Förderung gibt es?
Damit sich möglichst viele an der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge beteiligen, fördert der Staat die „Riester-Rente“ mit Zuschüssen. In der Endstufe (ab 2008) sollen es über 10 Milliarden Euro jährlich sein.
Es handelt sich um ein kombiniertes System aus Zulagen und Steuervorteilen, wodurch für alle Teilnehmer an der Riester-Rente sicher gestellt wird, dass die Einzahlungen heute steuerfrei sind.
Wer bei der Riester-Rente mitmacht, muss sich dabei nicht selber zwischen Zulagen oder Steuervorteilen entscheiden. Die Zulagen werden auf jeden Fall dem Vertrag gut geschrieben. Später rechnet das Finanzamt aus, ob darüber hinaus noch Steuervorteile anfallen.
Die Riester-Zulagen als Basis
Jeder Förderberechtigte, der den Mindestbeitrag in einen „Riester-Vertrag“ einzahlt, bekommt eine direkte so genannte Grundzulage. Diese beträgt in 2002 und 2003 jeweils 38 Euro und steigert sich bis 2008 auf 154 Euro.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es außerdem eine Kinderzulage von zunächst 46 Euro jährlich, die in der Endstufe (ab 2008) 185 Euro beträgt.
Der Mindestbeitrag beträgt – einschließlich der Zulagen – zunächst 1 Prozent und in der Endstufe (ab 2008) 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres.
Da die Zulagen von dem zu zahlenden Mindestbeitrag abgezogen werden, gilt die Grundregel: je mehr Zulagen, desto geringer der Eigenanteil.
Für eine vierköpfige Familie heißt das:
Im laufenden Jahr bekommt sie 168 Euro (zweimal 38 Euro und zweimal 46 Euro), wenn sie 1 Prozent des vorjährigen Bruttoeinkommens einzahlt. Da die Zulagen von der Einzahlung abgezogen werden, sieht ihre Rechnung (unter der Annahme eines Jahreseinkommens von 40.000 Euro) wie folgt aus: 400 Euro Einzahlung in Riester-Vertrag (1 Prozent des Brutto), minus 168 Euro Zulage – es bleibt also ein Eigenanteil von 232 Euro.
In der Endstufe (ab 2008) sähe die Rechnung, angenommen, das Einkommen bleibt bei 40.000 Euro pro Jahr, wie folgt aus: 1.600 Euro Einzahlung (4 Prozent des Brutto) minus 678 Euro Zulage. Es bleibt ein Eigenanteil von 922 Euro.
Riester-Förderung durch Steuervorteil
In obigem Beispiel ergäbe sich bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent für unsere Familie ein Steuervorteil im laufenden Jahr von 120 Euro und in der Endstufe von 480 Euro. In beiden Fällen liegt die gewährte Zulage mit 168 Euro beziehungsweise 678 Euro über diesem Steuervorteil. Also gibt es keine zusätzliche Rückzahlung vom Finanzamt. Die vollen Zulagen bleiben natürlich erhalten.
Würden unsere Durchschnittsverdiener jedoch mehr als den Mindestbeitrag einzahlen, kämen auch sie in den Genuss der Steuerförderung.
Maximal steuerlich abzugsfähig ist im laufenden Jahr für ein Ehepaar mit zwei Riester-Verträgen 1.050 Euro. Das bringt auch unserer „Durchschnittsfamilie“ eine Steuerersparnis von 315 Euro, die deutlich über der Zulage von 168 Euro liegt.
Sie würde also vom Finanzamt neben der bereits erhaltenen Zulage noch Geld erstattet bekommen. Allerdings: Sie bekommt nicht nur mehr Förderung, sondern muss mit 735 Euro auch erheblich mehr aus der eigenen Tasche zuschießen.
Normalverdiener werden sich wohl darauf beschränken, den Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten.
Topverdiener profitieren von Steuerförderung
Anders kann das bei Spitzenverdienern aussehen. Wer einen Grenzsteuersatz von nahezu 50 Prozent hat, für den ist die Steuerförderung attraktiver als die Zulagenförderung. In diesem Fall brächte die Einzahlung von 1.050 Euro im laufenden Jahr einen Steuervorteil von 525 Euro. Aus der eigenen Tasche müssten die Topverdiener mit 525 Euro in diesem Fall deutlich weniger beisteuern als Durchschnittsverdiener.
Fazit: Für Spitzenverdiener kann es sinnvoll sein, die maximal absetzbaren Beträge in eine Riester-Rente einzuzahlen. Normalverdiener hingegen fahren vermutlich besser, wenn sie nur die Mindestbeiträge (zunächst 1 Prozent des Brutto) einzahlen.
Sonderregelungen
Für Kleinverdiener gilt hierbei noch eine Sonderregelung: Wer so wenig verdient, dass die gewährte Zulage bereits den Mindestbeitrag überschreitet, der muss nur den Sockelbeitrag zahlen.
Dieser beträgt zunächst jährlich nur 45 Euro. Und wer noch Kinderzulagen erhält, muss noch weniger zahlen. Bei zwei Kindern beispielsweise zunächst nur 30 Euro Sockelbeitrag.
Beispiel: Eine Frau mit sehr geringem Einkommen (zum Beispiel 12.000 Euro pro Jahr) bekäme dann für sich und zwei Kinder Zulagen in Höhe von 130 Euro jährlich und müsste selber nur 30 Euro zuzahlen. Noch besser stünde sie lediglich im Rahmen der Ehepartnerförderung. Ehepartner bekommen die Zulagen auch ohne Eigenanteil.
Tabellen
Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG und Vorsorgefreibetrag nach § 10a EStG
im Veranlagungszeitraum Mindesteigenbeitrag von Ihrem Einkommen Maximale Steuerförderung
2002/2003 1 Prozent abzüglich Zulagen 525 Euro
2004/2005 2 Prozent abzüglich Zulagen 1.050 Euro
2006/2007 3 Prozent abzüglich Zulagen 1.575 Euro
ab 2008 4 Prozent abzüglich Zulagen 2.100 Euro
Grund- und Kinderzulage (§§ 83 und § 85 EStG)
Jahr Grundzulage Kinderzulage (pro Kind)
2002/2003 38 Euro (circa 75 D-Mark) 46 Euro (circa 90 D-Mark)
2004/2005 76 Euro (circa 150 D-Mark) 92 Euro (circa 180 D-Mark)
2006/2007 114 Euro (circa 225 D-Mark) 138 Euro (circa 270 D-Mark)
Ab 2008 154 Euro (circa 300 D-Mark) 185 Euro (circa 360 D-Mark)
Höchstbeträge für den steuerlichen Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG)
Jahr Jährlicher steuerlicher Sonderausgabenabzug
2002/2003 bis zu 525 Euro
2004/2005 bis zu 1.050 Euro
2006/2007 bis zu 1.575 Euro
Ab 2008 bis zu 2.100 Euro
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Wer wird gefördert?
Die Riester-Rente soll einen Ausgleich für die mit der Rentenreform beschlossene Kürzung des Rentenniveaus schaffen. Deshalb sind zunächst alle davon Betroffenen förderfähig, nämlich die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Ebenso förderfähig sind u.a. Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende, Landwirte und Eltern während der so genannten „Kindererziehungszeit“.
Quasi in letzter Minute noch förderfähig geworden sind Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Da letztere keine Gesamtversorgungszusage mehr haben und auch die Pensionen gekürzt werden, sind auch diese Gruppen „Riester-fähig“. Grundsätzlich nicht förderfähig sind jedoch Selbständige, Freiberufler sowie geringfügig Beschäftigte, die sich für die so genannte „Versicherungsfreiheit“ entschieden haben.
Auch Ehepartner!
Eine wichtige Ausnahme in der Fördersystematik ist die Ehepartnerförderung. Anspruch auf Riesterförderung haben nämlich auch alle Ehepartner von geförderten Personen. Gedacht ist diese Regelung für die „klassischen“ Hausfrauen, die sich vor allem um Kinder und Haushalt kümmern. Sie sollen ebenso später eine Riester-Rente bekommen können, müssen aber hierfür auch einen eigenen Vertrag abschließen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der rentenversicherungspflichtige Ehepartner auch tatsächlich in die Riester-Rente einzahlt.
Über die Ehegattenregelung kommen also auch Personen in die Förderung, die zunächst sogar ausdrücklich ausgenommen waren, also Freiberufler und Selbständige.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt oder Arzt, dessen Frau versicherungspflichtig arbeitet und Riester-Förderung beantragt, wird ebenfalls gefördert, obwohl er von den späteren Kürzungen der gesetzlichen Rente gar nicht betroffen ist.
Wie viel Förderung gibt es?
Damit sich möglichst viele an der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge beteiligen, fördert der Staat die „Riester-Rente“ mit Zuschüssen. In der Endstufe (ab 2008) sollen es über 10 Milliarden Euro jährlich sein.
Es handelt sich um ein kombiniertes System aus Zulagen und Steuervorteilen, wodurch für alle Teilnehmer an der Riester-Rente sicher gestellt wird, dass die Einzahlungen heute steuerfrei sind.
Wer bei der Riester-Rente mitmacht, muss sich dabei nicht selber zwischen Zulagen oder Steuervorteilen entscheiden. Die Zulagen werden auf jeden Fall dem Vertrag gut geschrieben. Später rechnet das Finanzamt aus, ob darüber hinaus noch Steuervorteile anfallen.
Die Riester-Zulagen als Basis
Jeder Förderberechtigte, der den Mindestbeitrag in einen „Riester-Vertrag“ einzahlt, bekommt eine direkte so genannte Grundzulage. Diese beträgt in 2002 und 2003 jeweils 38 Euro und steigert sich bis 2008 auf 154 Euro.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es außerdem eine Kinderzulage von zunächst 46 Euro jährlich, die in der Endstufe (ab 2008) 185 Euro beträgt.
Der Mindestbeitrag beträgt – einschließlich der Zulagen – zunächst 1 Prozent und in der Endstufe (ab 2008) 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres.
Da die Zulagen von dem zu zahlenden Mindestbeitrag abgezogen werden, gilt die Grundregel: je mehr Zulagen, desto geringer der Eigenanteil.
Für eine vierköpfige Familie heißt das:
Im laufenden Jahr bekommt sie 168 Euro (zweimal 38 Euro und zweimal 46 Euro), wenn sie 1 Prozent des vorjährigen Bruttoeinkommens einzahlt. Da die Zulagen von der Einzahlung abgezogen werden, sieht ihre Rechnung (unter der Annahme eines Jahreseinkommens von 40.000 Euro) wie folgt aus: 400 Euro Einzahlung in Riester-Vertrag (1 Prozent des Brutto), minus 168 Euro Zulage – es bleibt also ein Eigenanteil von 232 Euro.
In der Endstufe (ab 2008) sähe die Rechnung, angenommen, das Einkommen bleibt bei 40.000 Euro pro Jahr, wie folgt aus: 1.600 Euro Einzahlung (4 Prozent des Brutto) minus 678 Euro Zulage. Es bleibt ein Eigenanteil von 922 Euro.
Riester-Förderung durch Steuervorteil
In obigem Beispiel ergäbe sich bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent für unsere Familie ein Steuervorteil im laufenden Jahr von 120 Euro und in der Endstufe von 480 Euro. In beiden Fällen liegt die gewährte Zulage mit 168 Euro beziehungsweise 678 Euro über diesem Steuervorteil. Also gibt es keine zusätzliche Rückzahlung vom Finanzamt. Die vollen Zulagen bleiben natürlich erhalten.
Würden unsere Durchschnittsverdiener jedoch mehr als den Mindestbeitrag einzahlen, kämen auch sie in den Genuss der Steuerförderung.
Maximal steuerlich abzugsfähig ist im laufenden Jahr für ein Ehepaar mit zwei Riester-Verträgen 1.050 Euro. Das bringt auch unserer „Durchschnittsfamilie“ eine Steuerersparnis von 315 Euro, die deutlich über der Zulage von 168 Euro liegt.
Sie würde also vom Finanzamt neben der bereits erhaltenen Zulage noch Geld erstattet bekommen. Allerdings: Sie bekommt nicht nur mehr Förderung, sondern muss mit 735 Euro auch erheblich mehr aus der eigenen Tasche zuschießen.
Normalverdiener werden sich wohl darauf beschränken, den Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten.
Topverdiener profitieren von Steuerförderung
Anders kann das bei Spitzenverdienern aussehen. Wer einen Grenzsteuersatz von nahezu 50 Prozent hat, für den ist die Steuerförderung attraktiver als die Zulagenförderung. In diesem Fall brächte die Einzahlung von 1.050 Euro im laufenden Jahr einen Steuervorteil von 525 Euro. Aus der eigenen Tasche müssten die Topverdiener mit 525 Euro in diesem Fall deutlich weniger beisteuern als Durchschnittsverdiener.
Fazit: Für Spitzenverdiener kann es sinnvoll sein, die maximal absetzbaren Beträge in eine Riester-Rente einzuzahlen. Normalverdiener hingegen fahren vermutlich besser, wenn sie nur die Mindestbeiträge (zunächst 1 Prozent des Brutto) einzahlen.
Sonderregelungen
Für Kleinverdiener gilt hierbei noch eine Sonderregelung: Wer so wenig verdient, dass die gewährte Zulage bereits den Mindestbeitrag überschreitet, der muss nur den Sockelbeitrag zahlen.
Dieser beträgt zunächst jährlich nur 45 Euro. Und wer noch Kinderzulagen erhält, muss noch weniger zahlen. Bei zwei Kindern beispielsweise zunächst nur 30 Euro Sockelbeitrag.
Beispiel: Eine Frau mit sehr geringem Einkommen (zum Beispiel 12.000 Euro pro Jahr) bekäme dann für sich und zwei Kinder Zulagen in Höhe von 130 Euro jährlich und müsste selber nur 30 Euro zuzahlen. Noch besser stünde sie lediglich im Rahmen der Ehepartnerförderung. Ehepartner bekommen die Zulagen auch ohne Eigenanteil.
Tabellen
Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG und Vorsorgefreibetrag nach § 10a EStG
im Veranlagungszeitraum Mindesteigenbeitrag von Ihrem Einkommen Maximale Steuerförderung
2002/2003 1 Prozent abzüglich Zulagen 525 Euro
2004/2005 2 Prozent abzüglich Zulagen 1.050 Euro
2006/2007 3 Prozent abzüglich Zulagen 1.575 Euro
ab 2008 4 Prozent abzüglich Zulagen 2.100 Euro
Grund- und Kinderzulage (§§ 83 und § 85 EStG)
Jahr Grundzulage Kinderzulage (pro Kind)
2002/2003 38 Euro (circa 75 D-Mark) 46 Euro (circa 90 D-Mark)
2004/2005 76 Euro (circa 150 D-Mark) 92 Euro (circa 180 D-Mark)
2006/2007 114 Euro (circa 225 D-Mark) 138 Euro (circa 270 D-Mark)
Ab 2008 154 Euro (circa 300 D-Mark) 185 Euro (circa 360 D-Mark)
Höchstbeträge für den steuerlichen Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG)
Jahr Jährlicher steuerlicher Sonderausgabenabzug
2002/2003 bis zu 525 Euro
2004/2005 bis zu 1.050 Euro
2006/2007 bis zu 1.575 Euro
Ab 2008 bis zu 2.100 Euro
Holger N. Koch - 25. Apr, 18:33
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